Statuten des Elternvereins der PVS Maurer Lange Gasse

§ 1 Name und Sitz des Elternvereines

  1. Der Verein führt den Namen „Elternverein der Volksschule der Erzdiözese Wien, Maurer Lange Gasse 115″.
  2. Der Sitz des Vereines ist in 1230 Wien, Maurer Lange Gasse 115.

§ 2 Zweck des Elternvereines

Der Elternverein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
  1. Der Elternverein hat die Aufgabe,
    a) in gemeinsamer Arbeit mit dem Schulleiter, dem Lehrkörper und den Elternvertretern des Schulforums der Schule die Erziehung und den Unterricht der diese Schule besuchenden Kinder in jeder geeigneten Weise zu fördern,
    b) die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts-und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten,
    c) die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführte und zu leistende Unterrichts-und Erziehungsarbeit zu vertiefen sowie die erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denen der Schule in Einklang zu bringen,
    d) die Wahrnehmung aller dem Elternvereins gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte,
    e) die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte,
    f) gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zu Gunsten bedürftiger Kinder der Schule mitzuwirken,
    g) über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder (Sicherung von Schulwegen, Freizeitmöglichkeiten,…) zu unterstützen.
  2. Diese Aufgaben/Ziele sollten unter anderem erreicht werden durch,
    a) den Vortrag von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule,
    b) die Abhaltung von Zusammentreffen der Vereinsmitglieder mit dem Schulleiter und dem Lehrkörper zur gemeinsamen Beratung von Fragen im Sinne des Absatz 1,
    c) die Abhaltung von Vorträgen bildender Art im Sinne des Absatz 1, wobei als Vortragende z.B. Vertreter der Elternvereinsorganisationen, Lehrkräfte der Schule, Referenten der Schule, Referenten aus dem Referentenverzeichnis des Stadtschulrates für Wien in Betracht kommen,
    d) die Abhaltung von Schüleraufführungen, Sportveranstaltungen, Schulfesten u.ä., welche den unter Absatz1 angegebenen Vereinszweck fördern unter Beachtung von gesetzlichen Vorschriften, insbesonders allenfalls erforderlicher schulbehördlicher Bewilligung,
    e) die Ausgestaltung der für Unterrichts-und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule im Einvernehmen mit dem Schulleiter, dem Lehrkörper, und erforderlichenfalls mit der zuständigen Schulbehörde bzw. dem zuständigen Schulerhalter.
  3.  Die Tätigkeit des Elternvereines umfasst nicht,
    a) die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über die Lehrpersonen, Einmischen in Amtshandlungen, usw.),
    b) jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit,
    c) die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Elternvereines können nur Eltern und Obsorgeberechtigte der Kinder sein, welche die Schule besuchen. Für den Begriff des „Erziehungsberechtigten“sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sowie des bürgerlichen Rechts anzuwenden. Steht das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so haben sie nur ein Stimmrecht.
  2. Die Aufnahme von Vereinsmitgliedern erfolgt durch den Elternausschuss.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, jedenfalls aber wenn das Kind aus der Schule ausscheidet. Bei gewählten Funktionären erst mit Ablauf der Funktionsperiode (§7).
  4. Mitglieder, welche mit ihren Mitgliedsbeiträgen durch mehr als vier Monate nach Vorschreibung trotz Mahnung im Rückstand sind oder durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können mit Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Vereinsmitglieder haben die ihnen in diesem Statut eingeräumten Rechte und auferlegten Pflichten. Sie haben insbesondere den Vereinszweck in jeder Weise zu fördern.
  2. Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins mit beratender und beschließender Stimme teilzunehmen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
  3. Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  4. Lehrer, deren Kinder die im § 1 genannte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Vereinsmitglieder.

§ 5 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch die Beiträge der Vereinsmitglieder, Spenden,  Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Vermächtnisse, Erbschaften, Sammlungen, Buffets usw. aufgebracht.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt.
  3. Die Vereinsmitglieder haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten, auch wenn mehrere Kinder, über die sie die elterliche Obsorgebesitzen, die im § 1 genannte Schule besuchen.
  4. Der Elternausschuss kann in berücksichtigungswerten Fällen Vereinsmitglieder von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise für jeweils ein Schuljahr befreien.

§ 6 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßighohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

§ 8 Organe des Elternvereins

Die Geschäfte des Elternvereins werden besorgt,
a) von der Hauptversammlung,
b) vom Elternausschuss,
c) vom Obmann oder Obmannstellvertreter,
d) vom Kassier oder Kassierstellvertreter,
e) vom Schriftführer oder Schriftführerstellvertreter
f) von den Rechnungsprüfern
g) vom Schiedsgericht

§ 9 Ordentliche Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Schuljahres statt und wird vom Obmann einberufen.
  2. Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung den Vereinsmitgliedern zu übermitteln, wobei dies am Postweg oder per E-Mail erfolgen kann.
  3. Die Hauptversammlung ist nach ordnungsgemäß ergangener Einladung der Vereinsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Alle Beschlüsse werden in der Regel mündlich gefasst. Über (mündlichen) Beschluss der Mehrheit kann im Einzelfall eine schriftliche Abstimmung erfolgen.
    a) Alle Beschlüsse –mit Ausnahme Ziffer b) – werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmzettel zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.
    b) Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern, die Auflösung des Vereins und die Änderungen der Statuten werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.
  5. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.
  6. Der Hauptversammlung obliegt,
    a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Obmann, des Kassiers und der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Vereinsjahr und über die Geldgebarung und Beschlussfassung über deren Anträge,
    b) die (nachträgliche) Genehmigung oder Ablehnung von Entscheidungen des Obmanns, die dieser statutengemäß in dringenden Fällen zu treffen hat,
    c) Wahl der Mitglieder des Elternausschusses für die Dauer eines Vereinsjahres, ausgenommen die gewählten Klassenelternvertreter und Stellvertreter des jeweiligen Klassenforums
    d) Wahl eines Obmannes und des Stellvertreters für die Dauer eines Vereinsjahres,
    e) Wahl eines Kassiers und des Stellvertreters für die Dauer eines Vereinsjahres,
    f) Wahl eines Schriftführers und des Stellvertreters für die Dauer eines Vereinsjahres,
    g) Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Dauer eines Jahres,
    h) Beschlussfassung über Anträge des Obmanns und des Elternausschusses,
    i) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Vereinsmitglieder. Ordnungsgemäß sind Anträge, die mindestens 8 Tage vorher schriftlich bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden eingebracht wurden. Anträge, die zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Vorsitzenden/beim Vorsitzenden eingelangt sind, sind nicht zu behandeln, außer die Hauptversammlung beschließt die Behandlung dieser Anträge. Die Anträge sind möglichst eindeutig zu bezeichnen. Die Anträge sind vor Beschlussfassung zu erläutern.
    j) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Schuljahr,
    k) Beschlussfassung über Änderung der Statuten,
    l) Beschlussfassung über die Auflösung desElternvereins
    m) Entlastung des Obmanns, des Kassiers, der Rechnungsprüfer, des Schriftführers
    n) Entgegennahme des Wahlergebnisses der Klassenvertreterwahlen
    o) Beschlussfassung über allfällige Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern
    p) Allfällige Enthebung von Mitgliedern des Elternausschusses
    q) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen

§ 10 Außerordentliche Hauptversammlung

  1. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn es von den Rechnungsprüfern verlangt wird, von der Mehrheit der Mitglieder des Elternausschusses beschlossen oder von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
  2. Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung ist möglichst eindeutig zubezeichnen.
  3. Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.
  4. Im Übrigen finden die Bestimmungen über Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung auch auf außerordentliche Hauptversammlungen sinngemäß Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung können erforderlichenfalls auch die im § 9 erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.

§ 11 Elternausschuss

  1. Die Geschäfte des Elternvereines insbesondere die Festsetzung des Termins, des Ortes und der Tagesordnung der Hauptversammlung werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, vom Elternausschuss besorgt.
  2. Der Elternausschuss besteht aus den in der Hauptversammlung gewählten Funktionären, also dem Obmann und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter und den von den Eltern jeder Klasse gewählten Klassenvertretern und deren Stellvertretern. Es sollte nach Möglichkeit jede Klasse vertreten sein.
  3. Die ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung kann den Elternausschuss abberufen oder einzelne Mitglieder ihrer Funktion entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, insbesondere, wenn sie durch wiederholtes Fernbleiben von den Sitzungen des Elternausschusses dessen Arbeit lahmlegen.
  4. Der Schulleiter und die von der Lehrerkonferenz gewählten Vertreter der Lehrer können jeweils über Einladung an den Sitzungen des Elternausschusses in beratender Funktion teilnehmen. Ebenso können auch andere Personen zur fachlichen Beratung eingeladen werden.
  5. Der Obmann beruft die Sitzungen des Elternausschusses schriftlich ein und leitet sie. Der Elternausschuss ist auch dann (binnen zwei Wochen) einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder seine Einberufung verlangen.
  6. Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse werden in der Regel mündlich gefasst. Im Einzelfall kann über (mündlichen) Beschluss, der mit einfacher Mehrheit zu fällen ist, die Beschlussfassung im schriftlichen Wege beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmzettel werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.
  7. Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
  8. Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Elternausschuss angehören.
  9. Der Elternausschuss hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist oder, soweit es einen gewählten Klassenvertreter oder -stellvertreter betrifft, die nachträgliche Genehmigung der jeweiligen Klasse einzuholen ist.
    a) Fällt der Elternausschuss ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Elternausschusses einzuberufen.
    b) Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, so hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.

§ 12 Wahlausschuss

  1. Der Wahlausschuss besteht aus den gewählten Klassenvertretern der 2. bis 4. Klasse sowie dem Schulleiter.
  2. Der Wahlausschuss hat der Hauptversammlung einen Wahlvorschlag für die von dieser zu wählenden Funktionäre vorzulegen.

§ 13 Elternzusammenkünfte

Elternzusammenkünfte sollen häufig abgehalten werden. Teilnahmeberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Sie werden vom Obmann, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.

§ 14 Vertretung und Verwaltung des Elternvereines

  1. Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers; in Geldangelegenheiten der Unterschrift des Obmanns und des Kassiers.
    a ) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmann-Stellvertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert, wird die Vertretung durch den Elternausschuss bestimmt.
    b) Der Kassier und der Schriftführer werden im Falle der Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten.
  2. Der Obmann vertritt den Elternverein nach außen und führt die Geschäfte des Vereines, soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem Elternausschuss vorbehalten sind.
    a) Der Obmann ist Mitglied des Elternausschusses. Er ist Vorsitzender bei allen Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen des Elternvereines und des Elternausschusses.
    b) Bei längerandauernder Handlungsunfähigkeit des Elternausschusses ist der Obmann verpflichtet, zum frühesten Termin eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
  3. Dem Kassier obliegt die Übernahme der Gelder des Elternvereines sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Elternausschusses, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.
    a) In dringenden Fällen ist der Kassier nach Rücksprache mit dem Obmann ermächtigt, im Sinne des Vereinszweckes geringe Zahlungen zu leisten, wobei die nachträgliche Genehmigung des Elternausschusses oder der Hauptversammlung einzuholen ist.
  4. Dem Schriftführer obliegt die Führung des Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken des Elternvereines.
  5. Den Rechnungsprüfern obliegt die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung der Gelder des Elternvereins und der Bericht darüber in der Hauptversammlung. Die Rechnungsprüfer sind zu allen Beratungen des Elternausschusses einzuladen.
    a) Sie haben beratende, aber keine beschließende Stimme.
    b) Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereines aufgrund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle auf die Vereinsgebarung bezüglichen Schriften und Bücher regelmäßig zu überprüfen und über das Ergebnis der Überprüfung dem Elternausschuss bzw. der Hauptversammlung zu berichten.
    c) Sie dürfen kein anderes Amt im Elternverein bekleiden, sollen aber Mitglieder des Elternvereines sein.

§ 15 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnisentstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ in Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Obmann ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Obmann, die längstens 7 Tage später zu erfolgen hat, macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft.
  3. Nach Verständigung durch den Obmann innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Hauptversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beidseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Elternvereines

Die Auflösung des Elternvereines kann nur in der Hauptversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie bedarf der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung ausdrücklich angeführt sein.

§ 17 Vereinsvermögen

Das Vermögen des Vereines wird im Falle seiner Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 35 Bundesabgabenordnung zugeführt. Die die Auflösung beschließende Hauptversammlung hat somit auch festzulegen, welchen Wohlfahrtszwecken mit Schulzweck das Vereinsvermögen zuzuführen ist. Kommt eine derartige Beschlussfassung nicht zustande oder ist diese etwa infolge behördlicher Auflösung nicht möglich, fällt das Vermögen an den Schulerhalter.

Stand Oktober 2017